Verein

Mitgliedschaft

SATZUNG

 

(RC) Radsport Club Luckau e.V.

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

  1.    Der Verein führt den Namen (RC) Radsport Club Luckau e.V. wurde am 10.01.2017 in Luckau gegründet. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus   (VR 6058CB) mit dem Vermerk e.V.    eingetragen werden.

  2.    Der Verein hat den Sitz in Luckau.

  3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

1.    Der Verein mit Sitz in Luckau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2.    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Kinder – und Jugendarbeit und in allen Bereichen des Radsports.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.    Zusammenschluss und Tätigkeit der Mitglieder sind nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet. Der Verein trägt gemeinnützigen Charakter.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Der Verein besteht aus:

1.1           Aktive Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet habe

1.2           Den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

1.3           Passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

1.4           Ehrenmitglieder.                                           

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung an den Vorstand des Vereins zu beantragen. Bei Anträgen Minderjähriger, ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3.    Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft erlischt:

1.1       Durch den Austritt des Mitgliedes.

1.2       Durch den Ausschluss des Vereins.

1.3       Durch den Tod des Mitgliedes.

2.    Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

3.    Der Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn dieser gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Des Weiteren ist ein Ausschluss zum 31.12. des laufenden Jahres möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgsloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

 

§ 6 Beiträge

1.    Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

2.    Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7 Organe

1.    Die Mitgliederversammlung.

2.    Der Vorstand.

3.    Die Revisionskommision.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

1.1           Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.

1.2           Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters und der Revision.

1.3           Entlastung und Wahl des Vorstandes.

1.4           Wahl der Revisionskommision.

1.5           Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit.

1.6           Genehmigung des Haushaltsplanes.  

1.7           Satzungsänderungen.

1.8           Beschlussfassung über Anträge.

1.9           Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11.

1.10     Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen. (Revision)

1.11     Auflösung des Vereins.

2.    Die Mitgliederversammlung ist einmal Jährlich vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden abzuhalten.

2.1           Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung per Mail oder schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung.

2.2           Der Vorstand kann eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2.3           Der Vorstand hat eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies Verlangen.

2.4           Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

3.     Jedem Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat, steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4.    Jedes Mitglied kann Anträge einreichen, sofern dieses das 16. Lebensjahr vollendet hat.

5.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.    Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 zu fällen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

7.    Satzungsänderungen müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

8.    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet werden.

 

§ 9 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus:

1.1.      Dem Vorsitzenden

1.2.      Dem  1. stellvertretenden Vorsitzenden

1.3.      Dem  2. stellvertretenden Vorsitzenden

1.4.      Dem Schatzmeister

1.5.      Dem Schriftführer

1.6.      Dem Jugendwart

1.7.      Dem Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit

2.    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

Gewählt werden kann jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3.    Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende von dem 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

4.    Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des stellvertretenden Vorsitzenden, bei Abwesenheit des Vorsitzenden.

6.    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils allein vertreten durch den Vorsitzenden bzw. durch einen seiner Stellvertreter.

 

§ 10 Ehrenmitglieder

1.    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

2.    Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

§ 11 Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus zwei Erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Sie werden für 2 Jahre gewählt.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2.    Die Auflösung des Vereins kann nur in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

3.    Sofern in der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Sitzung nichts Anderes bestimmt wird, sind im Falle der Auflösung die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren bestellt.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Vorliegenden Form am 10.01.2017 von der Gründungsversammlung beschlossen worden und tritt damit in Kraft.

 

 

Kontakt

RC Luckau e.V.

Slawaer Weg 27

15926 Luckau

 

Tel.: 01520 4530086

 

 nilsmelcher@googlemail.com

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